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Robert Hedewig
Hedewig Metallverarbeitung
Friedrich-Bergius-Straße 10
85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn
Telefon 08102-77868-0
Telefax 08102-7786820
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DE292537790
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Die Autobahn A 99 (Verbindung Nürnberg – Salzburg) an  der  Ausfahrt Nr. 19 verlassen und der B 471 nach Süden Richtung Hohenbrunn dann auf der Siegertsbrunner Str. weiter den Schildern nach Höhenkirchen folgen.
Im Industriegebiet Hohenbrunn haben Sie dann ihr Ziel erreicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Einkauf –  der Hedewig Metallverarbeitung GmbH

(Stand September 2017)

1. Geltungsbereich

Für den Einkauf gelten für alle geschäftlichen Beziehungen der Hedewig Metallverarbeitung GmbH mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB (Lieferanten), die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, es sei denn, dass abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten sowie für alle zukünftig zu erbringenden Lieferungen und sonstige Leistungen.

In keinem Falle gelten abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, es sei denn, deren Geltung und Anwendung wurde ausdrücklich zwischen uns und dem Lieferanten schriftlich vereinbart.

2. Bestellung/Beauftragung, Angebote, Produktinformationen

2.1

Mündliche Nebenabreden zur Bestellung/Beauftragung bedürfen der Schriftform.

2.2.

Angebote des Lieferanten haben unentgeltlich zu erfolgen; Kostenvoranschläge werden nur nach schriftlicher Vereinbarung vergütet.

2.3
An sämtlichen von uns überlassenen Unterlagen wie Angeboten, Beschreibungen, Zeichnungen sowie übergebenen Muster behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden und sind ohne Aufforderung an uns zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden.

2.4

Der Lieferant verpflichtet sich, uns mit allen notwendigen Produktinformationen, insbesondere Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen sowie Arbeitsschutzanweisungen, einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung auszustatten.

3. Transportgefahr, Lieferzeit, Verzug

3.1

Die Transportgefahr trägt der Lieferant.

3.2

Zu Teillieferungen/-leistungen ist der Lieferant nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt.

3.3
Der von uns in der Bestellung/Beauftragung angegebene Liefertermin ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten, oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der festgelegte Liefer-/Leistungstermin nicht eingehalten werden kann.

3.4

Etwaige vertraglich vereinbarte Leistungsnachweise und die Abnahme sind für uns kostenfrei vorzunehmen und von beiden Parteien schriftlich zu protokollieren.

3.5
Gerät der Lieferant in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Lieferanten über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1
Die vereinbarten Preise sind fix und verstehen sich grundsätzlich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle, einschließlich Zollgebühren und Zollsteuern, Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten sowie Versicherung bis Empfangsort gegen Transportschäden.

4.2

Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4.3
Zahlungsfristen beginnen ab Ablieferung der Ware am Empfangsort bzw. Abnahme der Leistung, jedoch nicht vor Eingang der Rechnung bei uns.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden Rechnungen durch uns innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto bezahlt.

5. Gewährleistung, Mängelansprüche, Haftung des Lieferanten

5.1

Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden von uns unverzüglich nach Ablieferung gerügt. Im Weiteren rügen wir Mängel unverzüglich, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.

5.2

Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung/Leistung einschließlich der Verpackung den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht, sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den aktuellen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entspricht. Die vereinbarten Produktspezifikationen werden als Beschaffenheit garantiert.

5.3

Entspricht die Lieferung/Leistung nicht den Vorgaben der Ziffer 5.2 oder sollte sie aus sonstigen Gründen mangelhaft sein, können wir -neben den gesetzlich geregelten Ansprüchen und Rechten- verlangen, dass der Lieferant die Nacherfüllung für uns kostenlos vornimmt und uns sämtliche Aufwendungen ersetzt, die uns durch die Nacherfüllung entstanden sind. In dringenden Fällen, oder wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist, können wir die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Lieferanten unverzüglich selbst vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen. Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit übernommen, so können wir davon unberührt weitergehend auch die Ansprüche aus der Garantie geltend machen.

5.4

Der Lieferant haftet für Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dafür, dass weder durch die Lieferung/Leistung noch durch deren vertraglich vereinbarte Nutzung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet uns auf erstes schriftliches Anfordern von allen

Ansprüchen (einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten) freizustellen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstehen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten -ohne Zustimmung des Lieferanten- irgendwelche Vereinbarungen zu

Lasten des Lieferanten zu treffen.

5.5

Die Haftung des Lieferanten richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Von Schadensersatzforderungen Dritter stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern frei, soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer den die Haftung auslösenden Mangel verursacht und zu vertreten haben.

5.6

Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des Lieferanten bestehen, dürfen wir oder von uns beauftragte Dritte die Instandsetzungen des Liefergegenstandes vornehmen.

6. Verjährung

6.1

Die gesetzlichen und/oder vertraglich vereinbarten Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

6.2

Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Mängeln auch während der zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegenden Zeit gehemmt. Für ganz oder teilweise neu gelieferte, ersetzte oder nachgebesserte Lieferungen oder Leistungen beginnt die Verjährungsfrist erneut.

7. Abtretungsverbot

Abtretungen des Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereiches des §354a HGB sind ausgeschlossen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

8.1

Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

8.2

Es wird als Gerichtsstand München vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

8.3

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen

Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

  • Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einkauf –

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Verkauf –  der Hedewig Metallverarbeitung GmbH

(Stand September 2017)

1. Geltungsbereich

Für den Verkauf gelten für alle geschäftlichen Beziehungen der Hedewig Metallverarbeitung GmbH mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB (Kunden), die nachfolgenden Verkaufsbedingungen, es sei denn, dass abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden sowie für alle zukünftig zu erbringenden Lieferungen und sonstige Leistungen.

In keinem Falle gelten abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, es sei denn, deren Geltung und Anwendung wurde ausdrücklich zwischen uns und dem Kunden schriftlich vereinbart.

2. Angebot, Angebotsunterlagen und Muster

2.1
Unsere Angebote sind nach deren Abgabe einen Monat gültig.

2.2

Aufträge, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Uns in telefonischer oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.

Die in unseren Prospekten, Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben sind unverbindlich, sie befreien den Kunden nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind.

Tatsächliche Abweichungen zu den Angaben in Prospekten, Preislisten oder der zu einem Angebot gehörenden Unterlagen, berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht, sofern die Abweichung für den Kunden zumutbar ist. In diesem Rahmen gelten insbesondere Änderungen durch Verbesserungen zur Anpassung an den Stand der Technik und Produktion als vereinbart.

2.3
An sämtlichen von uns überlassenen Unterlagen wie Angeboten, Beschreibungen, Zeichnungen sowie übergebenen Muster behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, wobei diese ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

3. Lieferzeit, Lieferverzug

3.1
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

3.2
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und Durchführung des Projektes ohne Abweichungen von unserem Angebot. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir rechtzeitig mit. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.3
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltung

4.1
Die vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulation und verstehen sich in Euro ab Werk, schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Wertsicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerkosten; Fremdprüfung etc.) nicht ein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind insbesondere auch die Kosten für die Aufstellung der Produkte / Montage nicht enthalten.

4.2
Der Abzug von Skonto erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4.3
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Materialkosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Auch Änderungen des Auftrages, berechtigen uns zu Preisänderungen.

4.4

Wir sind berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen.

4.5

Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.6

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Gefahrenübergang – Transport

5.1

Soweit sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

5.2

Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, gleichgültig, ob die Ware frachtfrei geliefert wird oder der Transport von uns durchgeführt oder bezahlt wird.

Uns bleibt die Wahl des Transportweges, des Transportmittels und des Frachtführers vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1

Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Auftrag gegen den Kunden vor.

6.2

Der Kunde ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Auch nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern des Kunden die Abtretung mitgeteilt wird.

6.3

Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6.4

Sollte eine Übersicherung von mehr als 20 % unserer Forderung entstehen, werden wir auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Gewährleistung

7.1
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen gelten nur dann als rechtzeitig, wenn sie uns innerhalb von 3 Tagen nach Wareneingang schriftlich gemeldet werden. Verborgene Mängel sind ebenfalls innerhalb von 3 Tagen ab Entdeckung schriftlich zu melden.

7.2
Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit gilt nicht als Sachmangel, wenn sie unerheblich ist.

7.5
Bei begründeten Mängelrügen sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.

7.6

Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.

8. Haftung

8.1
Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.2

Bei einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir, unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

8.3

Der Ausschluss oder die Begrenzung unserer Haftung, der Haftung unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Ebenso uneingeschränkt haften wir, wenn ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften fehlen und die Zusicherung abgegeben wurde, um den Kunden gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den wir eine Garantie übernommen haben.

Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt ferner eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB.

8.4

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist im Übrigen die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

8.5

Gleiches gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

8.6

Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.7

Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

9. Verjährung

Die Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrenübergang.

Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 8.3 gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Unsicherheitseinrede

Wir sind berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für uns erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind auch berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl entweder Gegenleistung zu bewirken oder eine Sicherheit zu leisten hat. Bei fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1

Sofern sich aus der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11.2

Es wird als Gerichtsstand München vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

11.3

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen

Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

  • Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf –